Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Zum Jahresende laufen viele Fristen ab. Mieter und Vermieter sollten deshalb noch in diesem Jahr prüfen, ob sie finanzielle Ansprüche aus vergangenen Jahren offen haben. Der Deutsche Mieterbund erklärt, wann welche Frist gilt.
Mieter können beispielsweise einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter ihnen ihre Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten plus Zinsen zurückzahlt. Oder darauf, dass ihnen der Makler eine zu Unrecht gezahlte Provision in Höhe von zwei Monatsmieten erstattet. Nach drei Jahren verjähren diese Forderungen jedoch. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Mieter Kenntnis von seinem Anspruch hat – und immer erst ab Ende des Kalenderjahres.
Wenn zum Beispiel ein Mieter 2009 herausfindet, dass sein Makler die Provision zu Unrecht kassiert hat, kann der Mieter sein Geld zurückfordern. Dafür hat er drei Jahre lang Zeit – bis Ende 2012. Bis dahin muss er den Makler entweder verklagt oder ihm einen Mahnbescheid zugestellt haben. Danach ist es zu spät, und der Makler muss die zu Unrecht kassierte Provision nicht mehr zurückzahlen, da der Anspruch des Mieters verjährt ist. Diese Drei-Jahres-Frist gilt ebenso für den Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete oder für die Auszahlung eines Betriebskosten-Guthabens, sagt der Deutsche Mieterbund.
Auch Vermieter können Ansprüche haben, die Silvester verjähren. Dazu zählen Forderungen auf Mietzahlung oder Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Auch hier gilt, dass diese nach drei Jahren verjähren und nicht mehr geltend gemacht werden können.
Deutscher Mieterbund
Berlin, 21.Dezember 2012