Aktuelles vom Mieterbund

Neuer Betriebskostenspiegel für Hessen

Bis zu 3,08 EUR pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt

Mieter müssen in Hessen im Durchschnitt 2,43 EUR pro Quadratmeter und Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete sogar bis zu 3,08 EUR pro Quadratmeter und Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund - Landesverband Hessen jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2018/2019 vorlegt. Für eine 80 qm große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten knapp 3.000,00 EUR für das Abrechnungsjahr 2018/2019 aufgebracht werden.

Heizung und Warmwasser

Die Kosten für Heizung und Warmwasser im Abrechnungsjahr 2018//2019 liegen jetzt im Durchschnitt bei 1,07 EUR/qm.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Höhe der Kosten vor allem durch klimatische Einflüsse, den energetischen Zustand der Wohnung und von starken Preisunterschieden sowohl zwischen Heizöl, Gas und Fernwärme, als auch zwischen den einzelnen Gas- und Fernwärmeversorgern bestimmt wird.

Die vom Mieterbund ausgewerteten Daten weisen eine Bandbreite von 0,47 EUR bis 1,63 EUR pro Quadratmeter und Monat aus. Für eine 80 qm große Wohnung ergeben sich somit durchschnittliche Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.030,00 EUR im Jahr. Letztlich entfallen damit rund 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Betriebskosten auf Heizung und Warmwasser.

Alle Betriebskostenarten im Überblick

Nach der Betriebskostenverordnung dürfen - soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart - nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die hier genannten Vergleichswerte des aktuellen Betriebskostenspiegels sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2018/2019 für Hessen. 

Heizung inkl. Warmwasser 1,07 EUR

(Bandbreite 0,47 bis 1,63 EUR)

Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch die sogenannten Heizungsnebenkosten wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen.

Die Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung.

 

Wasser / Abwasser 0,41 EUR

Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl" oder „Wohnfläche". Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden.

Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

 

Grundsteuer 0,21 EUR

In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer.

 

Hauswart 0,39 EUR

(Gebäudereinigung bzw. Gartenpflege oder Winterdienst werden nicht separat abgerechnet).

 

Hauswart 0,15 EUR

(Gebäudereinigung bzw. Gartenpflege oder Winterdienst werden separat abgerechnet).

Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehören diesbezügliche nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden, es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

 

Müllbeseitigung  0,20 EUR

Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.

 

Aufzug 0,18 EUR

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten und dürfen nicht abgerechnet werden.

 

Gebäudereinigung 0,18 EUR

Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.

 

Sach- und Haftpflichtversicherungen 0,23 EUR

Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.

 

Antenne/Kabel 0,15 EUR

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.

 

Gartenpflege 0,11 EUR

Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand. Die Kosten für die Neugestaltung eines Gartens gehören nicht hierzu.

 

Allgemeinstrom 0,06 EUR

Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie zum Beispiel Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

 

Straßenreinigung 0,05 EUR

Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen.

 

Schornsteinreinigung 0,04 EUR

Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen.

 

Sonstige Kosten 0,04 EUR

Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist aber immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.