Stiftungen haben Hochkonjunktur in Deutschland. Viele engagierte Bürger sind bereit, gesellschaftliche Prozesse, aus denen sich der Staat Stück für Stück in den letzten Jahrzehnten zurückgezogen hat, durch aktives eigenes Engagement zu fördern.
Einen wichtigen Anreiz, dass privates Kapital gesellschaftsfördernd eingesetzt wird, hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" kurz Stiftungsförderungsgesetz vom 1.1.2000 geschaffen. Dieses Gesetz ermöglicht, dass die Gründung von Stiftungen und Spenden für gemeinnützige Stiftungen deutlich die eigene Steuerlast reduzieren helfen.
Ob Sie der DaMit-Stiftung eine Spende zukommen lassen möchten oder durch eine so genannte Zustiftung das Grundstockvermögen der Stiftung erhöhen, bleibt Ihnen überlassen. Beide Varianten bieten großzügige steuerliche Möglichkeiten.
Spendenkonto
Postbank Frankfurt
IBAN: DE41 5001 0060 0997 9076 04
BIC: PBNKDEFF
(Verwendungszweck: Spende)
Die DaMit-Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung. Die entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes liegt vor. Spenden können damit im üblichen Umfang bis zu 20.450 € als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (erweiterter Spendenabzug).
Über diese Steuerbegünstigung hinaus können Spenden bis zu einer Höhe von 5% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders dessen steuerpflichtiges Einkommen mindern (normaler Spendenabzug).
Eine Spendenquittung erteilt ihnen die Stiftung.
Ihre Spenden werden von der Stiftung zeitnah, das heißt spätestens im Folgejahr, das Ihrer Spende folgt, für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Sollten Sie einen bestimmten Verwendungszweck mit Ihrer Spende verbinden wollen, teilen Sie dies der Stiftung mit. Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre Spende dann nur zu diesem Zweck verwendet wird, sofern der Wunsch mit den satzungsgemäßen Zwecken der Stiftung vereinbar ist.
Sie können auch durch eine so genannte Zustiftung das Grundstockvermögen der Stiftung erhöhen. Auch dies wird bei ihrer Steuer entsprechend berücksichtigt (§ 10 Abs. 1a EStG). Zustiftungen können im Jahr der Zuwendung und in den darauf folgenden neun Jahren bis zu einem Betrag von 307.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (Gründungshöchstbetrag).
Zustiftungen dürfen nicht in Projekte investiert werden, sondern sie erhöhen das Vermögen der Stiftung und bleiben damit erhalten. Lediglich die Erträge aus diesem Stiftungsvermögen dürfen dem Stiftungszweck entsprechend, wie auch Spenden, verwendet werden. Eine Zustiftung ist also für Sie vor allem dann sinnvoll, wenn Sie als Gründungsstifter mit eintreten wollen und Ihnen der Erhalt Ihres Betrages am Herzen liegt. Als Stifter werden Sie darüber hinaus über die Aktivitäten der Stiftung regelmäßig informiert und Sie erhalten ein eigenes Vorschlagsrecht, welche Projekte über die Stiftung abgewickelt werden. Alle Stifter sind außerdem mit einem eigenen Sitz Mitglied im Stiftungsrat.
Es können nicht nur Geldbeträge zugestiftet werden, sondern selbstverständlich auch Wertpapiere, Gegenstände oder Dienstleistungen.
Wie auch immer Sie sich entscheiden: durch Ihren Beitrag übernehmen Sie ein Stück Verantwortung für die offenen Fragen unserer Gesellschaft.
Spendenkonto
Postbank Frankfurt
IBAN: DE41 5001 0060 0997 9076 04
BIC: PBNKDEFF
(Verwendungszweck: Zustiftung)