Nebenkostenvorauszahlungen zurück, weil Abrechnung fehlt
Amtsgericht Bensheim stärkt klagendem Mieter den Rücken
(Bensheim) Hart durchgegriffen hat das Amtsgericht Bensheim jetzt gegen abrechnungsunwillige Vermieter.
In seinem Urteil vom 17.5.2000, Aktenzeichen 6 C 204/2000 verurteilte das Gericht einen Vermieter zur Rückzahlung aller Nebenkostenvorauszahlungen, über die dieser nicht abgerechnet hatte.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit, in dem der Vermieter zur Abrechnung über die Vorauszahlungen verurteilt worden war. Der Vermieter blieb weiter untätig.
Dies reichte dem Gericht aus, um ihn in einem zweiten, vom Mieter angestrengten Prozess, zur Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen zu verurteilen.
Das Amtsgericht stützte sich dabei auf einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Braunschweig aus dem Jahr 1999 (Beschluss vom 8.7.1999 - 1 REMiet 1/99). Darin entschieden die Richter, dass bei einem beendeten Mietverhältnis eine Rückforderung nicht ordnungsgemäß abgerechneter Betriebskosten durchaus berechtigt sein könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mieter nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hat, wie hoch die tatsächlich entstandenen Nebenkosten sein könnten.
Hat der Mieter vernünftige Anhaltspunkte wie hoch die tatsächlich entstandenen Nebenkosten sind, muss er diese zunächst abziehen und nur den rechnerischen Überschuss zurückfordern. Als Grundlage einer Schätzung können zum Beispiel alte Abrechnungen oder Abrechnungen vergleichbarer Wohnungen aus dem Haus dienen.
Anders bei einem noch laufenden Mietverhältnis. In diesem Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm bereits 1998 entschieden (Beschluss vom 26.6.1998 - 30 REMiet 1/98), dass ein Rückzahlungsanspruch nicht allein deshalb besteht, weil der Vermieter die fällige Abrechnung nicht erteilt. In solchen Fällen kann sich der Mieter allerdings tatsächlich auch anders behelfen und beispielsweise, nach fristgerechter Ankündigung, künftige Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten.
Ein derartiges Druckmittel fehlt dem Mieter aber, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.
Es bliebe dem Mieter dann "nur der umständliche und im Ergebnis oft erfolglose Weg der Klage auf Abrechnung" so das Oberlandesgericht Braunschweig. Dies sei jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Mieter die Abrechnung nicht ausnahmsweise selbst vornehmen kann.
Fazit für die Mieter: ein Anspruch auf Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen kann notfalls auch erzwungen werden. Das bloße "Totstellen" nützt dem Vermieter weder innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses etwas, noch bei längst erfolgtem Auszug.
Es liegt also in den Händen des betroffenen Mieters, wie aktiv er sein Recht verfolgt.