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Befristete Mietverträge

LG Halle 1 S 204/05

Völlig überraschend hat das Landgericht Halle in seinem Beschluss vom 09.01.2006 entschieden, dass ein zunächst befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit nicht gegen den Schutzzweck der Beschränkung des Zeitmietvertrages über Wohnraum zuwiderläuft.

Ausgangsgrundlage war ein Mietvertrag mit folgender Vereinbarung: "Das Mietverhältnis wird bis zum 15.12.2004 fest abgeschlossen, es verändert sich stillschweigend in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen".

Diese Vereinbarung erachtet das Landgericht Halle als wirksam, obwohl in § 575 BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass eine Beendigung des Wohnraummietvertrages allein durch Zeitablauf, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt, nur innerhalb privilegierten Befristungsgründe der vorgenannten Vorschrift möglich ist.

Da der vorliegende Vertrag jedoch gerade nicht automatisch mit dem Auslaufen der Befristung beendet werden sollte, erachtet das Landgericht Halle die Vereinbarung auch im Hinblick auf die einschränkende Vorschrift des § 575 BGB als wirksam.