AG Frankfurt 33 C 2515/97 - 67
Vermieter als auch Makler haben kein Recht, gegen den Willen eines Mieters dessen gemietete Wohnung zu fotografieren. Der Mieter hat das alleinige Besitzrecht an der Wohnung und damit auch das alleinige Entscheidungsrecht, ob und gegebenenfalls was in der Wohnung fotografiert wird.
Die Wohnung steht unter dem Schutz des Grundgesetzes gemäß Artikel 13. Dadurch sind dem Besichtigungsrecht enge Grenzen gesetzt. Im Übrigen entspreche es der einhelligen Rechtsprechung, dass Vermieter wie auch deren Beauftragte gegen den Willen des Mieters kein Fotografierrecht in der Wohnung zusteht.