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Grillen im Garten oder auf dem Balkon

In der Praxis gibt es oft Streit zwischen den Nachbarn darüber, ob das Grillen im Garten oder auf dem Balkon zulässig ist. Es gibt kein Gesetz, welches das Thema "Grillen" regelt. Die Gerichte haben sich jedoch bereits in unzähligen Urteilen mit dieser Thematik beschäftigt. Die Urteile sind jedoch sehr uneinheitlich, so dass die Frage nach der Zulässigkeit streitig bleibt und im Streitfall nicht absehbar ist, wie die jeweiligen Richter über den jeweiligen Einzelfall entscheiden.

Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar durch Rauchschwaden vom Grill belästigt werden, ist gegen das Grillen grundsätzlich nichts einzuwenden (AG Wedding MM 1990, 317). Allerdings muss dabei stets auf die Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Es muss stets die sogenannte "Wesentlichkeitsgrenze" beachtet werden. So erreichte ein wütender Nachbar in einem Verfahren, dass nicht öfter als zweimal pro Monat auf dem Balkon gegrillt werden darf (AG Westerstede Az 22 C 614/09). 

Grundsätzlich wird das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung nicht mehr als vertragsgemäß erachtet. Auf dem Balkon sollte deshalb nur ein Elektorgrill verwendet werden.

Das Landgericht Stuttgart entschied, insoweit dass das Grillen lediglich dreimal im Jahr, insgesamt sechs Stunden, erlaubt sei (LG Stuttgart NJW 1997, 37).  Wenn allerdings Qualm konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn dringt, stelle dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Störer sogar ein Bußgeld einbringen OLG Düsseldorf, WuM 1996, 56).

Etwas allgemeiner urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 20 W 119/06). Hier entschieden die Richter, dass in Wohnungseigentumsanlagen Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen dürfen. Auch hier gebe es individuell zeitliche und örtliche Einschränkungen.

Das Amtsgericht Bonn (WuM 1997, 325) hingegen hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner zwei Tage vorher darüber informiert werden.

Doch auch wenn die Grillfeste von den Nachbarn zumindest von Zeit zu Zeit hingenommen werden müssen, bedeutet dies nicht, dass man dabei ohne Grenzen grillen könnte. Vielmehr sollte die Geruchsbelästigung auf ein Minimum beschränkt werden und das Grillvergnügen nach zwei Stunden beendet sein. Es ist aber immer ratsam den Nachbarn vor dem Einkauf der Grillwürste zu fragen, ob er mit dem Grillen auf dem Balkon oder im Garten einverstanden ist.