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Landgericht Darmstadt schützt Kautionssparbuch des Mieters

Viele Mieter legen ihre vereinbarte Kaution selbst auf einem Sparbuch an und verpfänden dieses dem Vermieter. Das Landgericht Darmstadt hatte in einer Entscheidung vom 13.12.04 klargestellt, dass in diesen Fällen der Vermieter erst dann auf das Sparguthaben zurückgreifen darf, wenn die so genannte Pfandreife eingetreten ist. Bereits wenn eine Forderung des Vermieters vom Mieter bestritten wurde liegt diese nicht vor. Der Vermieter darf sich in diesem Fall nur aus dem Kautionssparbuch bedienen, wenn er einen entsprechenden gerichtlichen Titel zu seinen Gunsten erstritten hat. Grund: die Kaution diene nur dazu, berechtigte Ansprüche des Vermieters zu sichern, nicht aber dazu, vor Austragung eines Streits über bestehende Ansprüche sich selbst aus der Kaution des Mieters zu bedienen. (Beschluss vom 13.12.04 Einzelrichter 11 T 11/04)

Anmerkung:
Nach dem Gesetz darf der Vermieter nach wie vor die Kaution in bar fordern. Die oben geschilderte Anlage durch den Mieter ist nur in Absprache mit dem Vermieter möglich. Musste der Mieter allerdings einen Geldbetrag in bar aushändigen darf er unmittelbar mit Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter Auskunft darüber fordern, wie die Kaution angelegt wurde. Er darf zu diesem Zweck eine Kopie des angelegten Sparbuchs anfordern um nachzuprüfen, ob die Kaution tatsächlich gesetzmäßig, d. h. getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt worden ist. Dieser Auskunftsanspruch ist notfalls auch vor Gericht einklagbar.