Ich kenne meine Rechte.
Sie auch?

Vertstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit

AG Darmstadt 308 C 5/19

In diesem vor dem Amtsgericht Darmstadt rechtshängigen Verfahren, begehrte die Institutional Investment Partners GmbH aus Frankfurt als Vermieterin von der beklagten Mieterin aus der Flughafenstraße in Griesheim eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2017 sowie die monatliche Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen um 16,00 €. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Heizkosten nicht nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit abgerechnet worden seien.

Die Beklagte hat in Bezug auf die Heizkosten den Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit gerügt. Dieser Rüge hat sie auch ausreichend substantiierte Umstände zugrunde gelegt. Insoweit hat die Beklagte vorgebracht, dass sich im Jahr 2016 ein Gesamtbetrag in Höhe von mehr als 68.000,00 € für einen Verbrauch von 1901,498 kwh ergeben habe, wohingegen der Gesamtbetrag für das Jahr 2017 über 135.000,00 € betrug, obwohl nur 1799,246 kwh verbraucht worden sind. Eine Erklärung für diese Diskrepanz wurde von der Vermietergesellschaft nicht vorgebracht.

Dazu hat die Beklagten nachvollziehbar angegeben, dass die Monate Januar und Februar 2017 von den Stadtwerken Neckarsulm abgerechnet wurden. Hingegen wurde über die übrigen Monate des Abrechnungsjahres seitens der Entega abgerechnet und dabei ein wesentlich höherer Preis pro kwh in Ansatz gebracht hat.

Die enorme Differenz zwischen den Betriebsjahren 2016 und 2017 konnte von der Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert werden. Die Klägerin führte lediglich aus, dass die Rechnungsbelege den bis Ende 2017 bestehenden Versorgungsverträgen entsprächen. Aus den dem Gericht vorliegenden Anlagen war jedoch ersichtlich, dass der Versorger im März 2017 wechselte und die Entega als neuer Versorger wesentlich höhere Konsten ansetzte.

Dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Senkung der Gaspreise hatte die Klägerin nicht widersprochen. Das Gericht sieht im bewussten oder auch stillschweigendenn Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages mit einem teureren Versorger, einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter substantiiert vorträgt, dass ein billigerer Bezug von Gas möglich gewesen wäre. Dies war hier der Fall. Dieser Vortrag wurde von der Klägerin nicht bestritten. Die Klage war daher abzuweisen, da der Vermieter bei der Abrechnung über die Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Abs. 3 BGB verstoßen hat.