Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob Mieter einer Loftwohnung Anspruch auf eine Fensterreinigung durch den Vermieter haben.
Die klagenden Mieter haben eine Loftwohnung in einem ehemaligen Fabrikgebäude in Mainz angemietet. Das Gebäude verfügt über eine großflächige Fensterfront, die sich derart an der Wohnung der Kläger erstreckt, dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, die jeweils eine Fläche von mehr als 3,5 qm aufweisen und in deren Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,75 qm öffnen lässt, während der übrigen Teil des jeweiligen Glassegments nicht zu öffnen ist.
Die beklagte Vermieterin lässt die Fensterfassade zweimal jährlich durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen.
Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verurteilung der Beklagten zu einer mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden Glassegmente vor ihrer Wohnung beantragt, da diese witterungsbedingt schnett verschutzten, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere und eine Reinigung der starren Teile der Fenstersegmente mit großen Schwierigkeiten verbunden sei.
Die Beklagte hat mit der Begründung Klageabweisung beantragt, es handele sich bei der begehrten Fensterreinigung nicht um eine ihrerseits geschuldete Instandsetzung, Die Reinigung der Fenster sei Sache der Mieter.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Mieter keinen Anspruch auf eine Fensterreinigung durch den Vermieter haben. Fensterreinigungsmaßnahmen gehören nicht zu den Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Vermieter müssten vielmehr die Fenster einer Mietwohnung überhaupt nicht reinigen lassen. Dies gelte auch dann, wenn die Reinigung der Fenster mit starren Fenstersegmenten für den Mieter sehr schwierig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Reinigung der Fensterflächen vom Mieter persönlich geleistet werden könne. Wenn dies nicht der Fall sei, könne sich der Mieter professioneller Hilfe bedienen.
Der Vermieter muss demnach die Wohnung nur in einem mangelfreien Zustand halten. Reingiungsarbeiten sind durch die Mieter selbst auszuführen.