Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig ist.
Die Beklagten haben Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gemietet, das die Klägerin im Jahre 2005 erworben hat. Die Klägerin beabsichtigt, das 1914 errichtete, sanierungsbedürftige Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Die Klägerin erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben und kündigte sämtliche Mietverhältnisse zum 31.01.2006. Das Amtsgericht hatte die Räumungsklagen abgewiesen. Der Vermieter legte Berufung ein. Das Landgericht hat die Mieter verurteilt, die von ihnen angemieteten Wohnungen zu räumen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Mieter blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigungen der Vermieter berechtigt waren.
Die vom Vermieter geplanten Baumaßnahmen stellen nach Ansicht des BGH eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen seien. Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau würde zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Eine derartige Kündigung widerspreche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers.
Losgelöst von diesem Urteil muss es jedoch bei dem Grundsatz bleiben, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen. Das hatte des Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1992 entschieden (1 BvR 227/92).