Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Mieterin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ein Mangel der Mietsache gegeben ist.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, die mit einer Einbauküche ausgestattet war. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hatte die Klägerin für die Einbauküche einen Betrag von 17,71 € monatlich zusätzlich zur Miete zu zahlen. Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Diesem Vorschlag stimmte die beklagte Vermieterin unter der Bedingung zu, dass die Klägerin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen habe. Nach Einbau der eigenen Küche zahlte die Klägerin die bisherige Miete inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags weiter. Im Februar 2014 wurde die im Keller gelagerte Küche gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790,00 €, der der Vermieterin zufloss. Die Klägerin ist nun der Ansicht, dass sie den Zuschlag für die Nutzung der Einbauküche nicht mehr entrichten müsse, da diese Küche infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung stehe.
Sie klagte gegen die Vermieterin auf Feststellung einer Mietminderung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Zuschlags. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht gab hingegen der Berufung statt.
Der BGH hat das Berufungsurteil des Landgerichts aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche führt nach der Auffassung des BGH nicht zur Minderung der Miete. Mit der im Jahre 2010 getroffenen Abrede, dass die Klägerin die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber auf ihre Verantwortung aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahingehend abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstrecke, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hat. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Klägerin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist keine für einen Mangel notwendige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Daher liegt kein Mangel vor, der die Klägerin zu einer Mietminderung berechtigen könnte.