Die im November 2015 beschlossene hessische Mietenbegrenzungsverordnung, mit der die Mietpreisbremse für sechzehn Städte in Hessen umgesetzt werden sollte, war nach der Ansicht des BGH nichtig. Die Landesverordnung war nach den bundesgesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß begründet worden. Das Land Hessen hat zwischenzeitlich eine neue hessische Mietenbegrenzungsverordnung mit der notwendigen Begründung erlassen und veröffentlicht. Sie ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und gilt für 31 Städte und Gemeinden.
In der Zeit zwischen November 2015 bis Juni 2019 gab es demnach in Hessen keine gültige Mietpreisbremse, wonach bei der Wiedervermietung einer Wohnung im Regelfall nur eine Miete gefordert werden kann, die höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten können die Länder mittels Rechtsverordnung festlegen, dass die Wiedervermietungsmiete nur unter der vorgenannten Begrenzung möglich ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 556 Abs. 4 BGB hätte diese Verordnung zur Einführung der Mietpreisbremse jedoch begründet werden müssen. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Da die ursprüngliche Mietenbegrenzungsverordnung in Hessen diesem Erfordernis nicht entsprach, erklärte der BGH die Verordnung als ungültig. In Hessen wurde daher im Juni 2019 eine neue, ordnungsgemäß begründete Verordnung erlassen.