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Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung der Mietsache

BGH VIII ZR 28/17

In dieser Entscheidung hat der BGH die Ansicht vertreten, dass vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen dann nicht vorliegen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.

Die Beklagten sind seit 1986 Mieter eines älteren Reihenhauses in einer Berliner Siedlung. Die Klägerin hat die komplette Siedlung vor einigen Jahren erworben und beabsichtigt umfangreiche bauliche Maßnahmen durchzuführen, auf deren Duldung sie die Beklagten in Anspruch nimmt. Die geplanten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die Anbringung einer Wärmedämmung, den Austausch der Fenster und Türen, den Einbau neuer Elektrostränge, die Verlegung von Leitungen unter Putz, die Zuschnittsveränderung der Wohnräume und des Bades, den Einbau einer Gasetagenheizung, den Einbau neuer Sanitärobjekte, die Herstellung von Spül- und Waschmaschinenanschlüssen, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, den Ausbau des Spitzbodens, die Herstellung einer Terrasse, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe sowie diverse Instandsetzungsmaßnahmen.

Die Kaltmiete sollte sich infolge der Maßnahme von 463,62 € auf 2.149,99 € monatlich erhöhen.

Der BGH hat anlässlich dieser Modernisierungsankündigung entschieden, dass die geplanten Baumaßnahmen derart weitreichend seien, dass dadurch der Charakter der Mietsache grundlegend verändert werden würde. Modernisierungsmaßnahmen würden sich zwar dadurch auszeichnen, dass diese über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgehen, jedoch dürfen sie den Charakter der Mietsache nicht grundlegend verändern.

Die vom Vermieter geplanten Maßnahmen beschränken sich nicht auf eine Verbesserung des Bestandes, sondern führen dazu, dass das Reihenhaus der Bekalgten unter Veränderung seines Grundrisses weitere Räume und einen anderen Zuschnitt der Wohnräume und des Bades erhält.

Bei solch weitreichenden Maßnahmen kann nach Auffassung des BGH nicht von einer bloßen Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwertes oder einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gesprochen werden. Von daher müssen die geplanten Maßnahmen von den Beklagten nicht geduldet werden.