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Rechte und Pflichten von ALG II Empfängern

AZ L 7 AS 126/06 ER

Hessisches Landessozialgericht

Das hessische Landessozialgericht hat die Rechte und Pflichten von ALG II Empfängern klargestellt. Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die entsprechende Aufforderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er argumentierte, eine Untervermietung in seiner 90 Quadratmeter großen Wohnung sei wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad unzumutbar. Im übrigen habe die Kommune ihre Aufforderung zur Kostensenkung nicht konkretisiert, so dass er nicht habe wissen können, wie intensiv er Eigenbedarfsbemühungen zur Suche nach angemessenem Wohnraum betreiben und belegen müsse. Außerdem müsse die Kommune eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug vorlegen und vorab eine Übernahmeerklärung für die Umzugskosten abgegeben.

Das Landessozialgericht hat dazu entschieden, dass eine Untervermietung nicht von vornherein als unzumutbar gelten könne und der Arbeitslose sich daher um einen Untermieter hätte bemühen müssen. Gegebenenfalls muss der ALG II Empfänger konkret und belegbare Eigenbemühungen bei der Suche nach einer angemessenen, also kleineren und kostengünstigeren Wohnung nachweisen. Darüber hinaus wurde seitens des Gerichts festgestellt, dass eine Verpflichtung des Landkreises zur Aufstellung einer detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug nicht besteht. Die Kommune müsse solange keine Zusage für die Übernahme der Unterkunftskosten abgeben bis ein konkretes Wohnungsangebot für den Arbeitslosen vorliege.

Bezüglich seines Antragesd auf die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten erzielte der Kläger hingegen einen Teilerfolg. Die Pauschalierung der Heizkosten, die der Landkreis vorgenommen habe, sei nicht statthaft, wenn eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege. Dieser ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Abschlagsforderungen der Energieversorger. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen seien nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des ALG II Empfängers vorlägen. Solche Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall aber nicht vor.