B 7b AS 18/06; B 7b AS 10/06 R; B 7b AS 2/05 R
Das Bundessozialgericht hat erstmals zu den umstrittenen Fragen der Angemessenheit von Wohnraum und Unterkunftskosten Stellung genommen. Bei der Festlegung der "Angemessenheit der Unterkunftskosten" darf hiernach nicht auf die bundesweit geltenden Wohngeldhöchstbeträge des Wohngeldgesetzes zurückgegriffen werden. Die Kommunen müssen vielmehr eigene objektive Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen. Demnach können sich von nun an die Kommunen an den mittleren Wert eines Mietspiegels orientieren. Alternativ können Sie auch die örtlichen Mieten im sozialen Wohnungsbau als Maßstab heranziehen. Notfalls müssen die Kommunen eigene Erhebungen zu den örtlichen Wohnkosten durchführen.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten darf nicht nur über die Wohnungsgröße oder den Quadratmeterpreis festgesetzt werden. Entscheidend ist das Produkt aus Preis und Größe. Der ALG II Empfänger, der eine kleine Wohnung bezieht, hat deshalb mehr Spielraum beim Quadratmeterpreis.
Ein ALG II Empfänger muss im Regelfall nicht an einen anderen Ort umziehen, um seine Wohnkosten zu senken.
Für einen allein stehenden Wohnungseigentäuer ist eine 80 Quadratmeter große Wohnung nicht unangemessen groß, er kann dort wohnen bleiben. Für eine vierköpfige Familie sind Wohnungsgrößen bis zu 120 Quadratmeter angemessen. Bei einem dreiköpfigen Haushalt stellen 100 Quadratmeter die Obergrenze dar.