Wenn Mieter eigenmächtig einen Mangel in der Wohnung beseitigen lassen, können sie von ihrem Vermieter keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Die Mieter hatten im zu entscheidenden Fall ihre Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und von ihrem Vermieter die Erstattung der Rechnung gefordert. Nach der Ansicht des BGH ist Bedingung für einen solchen Erstattungsanspruch unter anderem, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Mieter hatten es unterlassen, den Vermieter zuvor aufzufordern, die Heizung innerhalb einer bestimmten Frist reparieren zu lassen.
Wenn der Vermieter nicht schriftlich über die Wohnungsmängel informiert wird und er nicht zur Reparatur aufgefordert wird, kann der Mieter weder die Miete mindern noch die Ersatzvornahme durchführen.
Bei Wohnungsmängeln muss der Vermieter sofort informiert werden. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Bis zur Schadensbeseitigung oder Reparatur ist der Mieter dann berechtigt, die Miete zu mindern. Bleibt der Vermieter untätig, muss der Mieter die Schadensbeseitigung anmahnen. Erst hiernach kann der Mieter die Mängelbeseitigung in Auftrag geben und die Kosten für die Reparatur vom Vermieter zurück verlangen, wenn der Vermieter nichts unternimmt.