Schwarzstaubablagerungen – Fogging – in der Wohnung sind Mängel der Mietsache. Der Vermieter muss die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten übernehmen.
Kommt es in Folge der ganz normalen Wohnungsnutzung zu Schwarzverfärbungen, kann der Mieter nicht haftbar gemacht werden. Er hat diesen Mangel nicht selbst zu verantworten. Es bleibt deshalb bei der gesetzlichen Regelung, dass der Vermieter Mängel in der Mietwohnung auf seine Kosten beseitigen muss.
Der Bundesgerichtshof hatte gestützt auf ein Sachverständigen-Gutachten festgestellt, dass als Ursachen der Schwarzstaubablagerungen zwar ausschließlich die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter in Betracht kamen. Dies seien zwar alles Maßnahmen des Mieters gewesen, sie bewegten sich aber im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Die daraus resultierenden Folgen habe der Mieter nicht zu vertreten. Der Vermieter müsse deshalb den beantragten Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 5.423 Euro bezahlen.