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Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht

BGH VIII ZR 104/09

Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung auf dauernde Leistung gerichtete Erfüllungsansprüche sind, die grundsätzlich nicht verjähren. Damit gaben die Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden Dachgeschosswohnung klagte. Diese Wohnung wurde im Jahre 1990 ausgebaut.


Zunächst hatte die Mieterin diese Ansprüche im Jahre 2002 beim Vermieter geltend gemacht, verfolgt diese aber zunächt nicht weiter. Erst Ende 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch wieder auf. Der BGH gab dem Anspruch der Mieterin statt.

Der BGH hat dazu entschieden, dass Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- beziehungsweise Reparaturansprüche des Mieters nicht verjähren. Es ist eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Keine Rolle spielt dabei, ob die Mieter die Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen. Daraus folgt, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es zunächst außergerichtlich versuchen, nicht befürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche wegen Verjährung abgelehnt werden.