Der Bundesgerichtshof teilte in seiner Entscheidung mit, dass eine Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie es keiner Beifügung einer Wärmebedarfsrechnung bedarf.
Vielmehr ist jedoch erforderlich, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.
Diese nachhaltige Einsparung muss der Vermieter für den Mieter in der schriftlichen Mieterhöhung nachvollziehbar erläutern. Fehlen diese Angaben ist die Mieterhöhung formal mangelhaft.