Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Vereinbarungen über einen Modernisierungszuschlag widerrufen werden können, wenn diese anlässliche eines Besuchs des Vermieters erfolgt sind.
Im zugrunde liegenden Fall kündigten die Vermieter ihrem Mieter im Juni 2009 den Einbau einer zentralen Heiz- und Warmwasserversorgung an. Im Dezember 2009 besuchte einer der Vermieter den Mieter in dessen Wohnung und vereinbarte mit diesem für die vorgenannten Maßnahmen einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 60,00 € monatlich. Nach Abschluss der Arbeiten zahlte der Mieter den vereinbarten Mehrbetrag ab Juli 2010 bis Oktober 2012. Im November 2012 widerrief er jedoch gegenüber den Vermietern seine damalige Zusage und forderte die bis dahin gezahlten Beträgt in Höhe von insgesamt 1.680,00 € zurück. Vor dem Amts- und Landgericht München hatte der Mieter mit seiner Klage Erfolg.
Auch der BGH hat den Rückforderungsanspruch des Mieters bestätigt. Die Vereinbarung sei im Rahmen eines klassischen Haustürgeschäfts getroffen worden, weshalb diese vom Mieter widerrufen werden konnte. Durch den nicht angekündigten Besuch des Vermieters in der Wohnung des Mieters habe der Vermieter die Überraschungssituation des Mieters ausgenutzt. Mangels Widerrufsbelehrung bestand keine Frist für den Widerruf. Mangels schriftlicher Modernisierungmieterhöhung stehe dem Vermieter auch kein Wertersatz für die durch die Modernisierung erfolgte Steigerung des Wohnwerts zu. Eine Modernisierungsmieterhöhung sezte ein vom Vermieter zu berücksichtigendes Verfahren voraus und hätte dem Mieter gegenüber schriftlich erklärt werden müsse. Ohne diese Erklärung habe eine wirksame Mieterhöhung nicht eintreten können.