Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Urteil mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Erben für Forderungen nach dem Tod des Mieters haften.
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 08.10.2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt die Zahlung der Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Bekalgten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis zu einem Teilbetrag abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der 8. Zivilsenat hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind, mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haften. § 564 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll. Da die Klage nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.