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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aufnahme eine Lebensgefährten

BGH VIII ZR 371/02

Der Bundesgerichtshof hat im November 2003 klargestellt, dass der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters benötigt, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Auch nach der Reformierung des Mietrechts ist der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt andere Personen als Familienangehörige in der Wohnung aufzunehmen.

Der Mieter hat jedoch gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung. Der Bundesgerichtshof betont insoweit, dass dem Mieter ein berechtigtes Interesse auf Erteilung der Erlaubnis zusteht, wenn er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen will.

Die Erlaubnis darf der Vermieter daher nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch den Dritten, etwa wegen Überbelegung der Wohnung oder aus sonstigen Gründen, unzumutbar ist.