BGH VIII ZR 299/02
Im Juni 2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage Anspruch auf Maklerprovision hat, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt oder einen Interessenten nachgewiesen hat. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift in diesem Fall nicht, da Verwalter nicht gleich Verwalter sei.
Verwalter im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes sei nur der, welcher im Auftrag des Eigentümers die konkrete Wohnung selbst verwaltet. Dazu gehöre beispielsweise die Erstellung von Nebenkostenanrechnungen, die Anfertigung von Mieterhöhungen, die Veranlassung von Reparaturarbeiten etc. Nicht gemeint ist nach der Entscheidung des BGH dagegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentumsanlage insgesamt, da dieser Verwalter grundsätzlich nicht für die einzelne Wohnung zuständig ist. Hier bleibe der Eigentümer selbst verantwortlich, so dass der Provisionsanspruch des Verwalters begründet sei.