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Keine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter

BGH VIII ZR 45/09

Der Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine Mietwohnung zu räumen, wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat und der Mieter nicht auszieht.

Nachdem der Mieter mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend war und die Miete für zwei Monate nicht gezahlt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Einen Monat später ließ sie die Wohnung öffnen, entsorgte einen Teil der Wohnungseinrichtung und lagerte einen anderen Teil der Mietergegenstände bei sich ein. Der betroffene Mieter machte später Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 62.000 € geltend.

Der BGH entschied jetzt, dass die Vermieterin für die Folgen der eigenmächtigen Wohnungsräumung haften muss. Die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung, die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckt war, und das eigenmächtige Ausräumen durch die Vermieterin stellten eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Auch wenn der gegenwärtige Aufenthaltsord des Mieters nicht bekannt ist, ist Voraussetzunge für eine Räumung der Wohnung immer ein Räumungsurteil.