Rauchen in der Wohnung ist nach Ansicht des BGH grundsätzlich zulässig und löst keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wohnung durch exzessives Rauchen in der Substanz beschädigt worden wäre und diese Verschlechterungen nicht mehr durch normale Renovierungsarbeiten beseitigt werden können.
Rauchspuren in der Wohnung, die durch einfache Renovierungsarbeiten wie Anstreichen und Tapezieren beseitigt werden können, lösen keine Schadensersatzforderungen des Vermieters aus.