BGH VIII ZR 379/20
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil klargestellt, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um umlegbare "sonstige" Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Die Kosten für die Miete sind vielmehr den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen, weshalb diese betriebskostenrechtlich nicht umlagefähig sind.
Zwar können Aufwendungen, die nicht unter den in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalog fallen, als "sonstige Betriebskosten" gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umlagefähig sein, jedoch sind danach keine Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Verwaltungs- oder Erwerbskosten umlagefähig.
Sonstige Betriebskosten müssen nach Art, Umfang, Sinn und Zweck mit den in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten vergleichbar sein. Dies ist bei der Miete von Rauchwarnmeldern nicht der Fall, da diese Kosten im Ergebnis nicht anders zu behandeln sind als die nicht umlagefähigen Kosten für deren erstmaligen Erwerb.
Wurden in bereits erhaltenen Abrechnungen die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern berechnet, können Mieter:innen diese Kosten zurück verlangen, wenn die Einwendungsfrrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist für Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung läuft bis zum Ablauf des zwölften Monats, nachdem die Abrechnung zugegangen ist.