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Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegenüber Vermieter

BGH VIII ZR 39/17

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überwiesen hat, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Emfpänger der Sozialleistung zu richten ist.

Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

Bereits am 24.07.2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies das Jobcenter am nächsten Tag versehentlich die Miete für August an die Beklagten. Dem Rückforderungsanspruch des Jobcenters kamen die Beklagten nicht nach, da es sich um eine Zahlung ihrer Mieter an sie handele und zudem noch offene Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis bestünden.

Der BGH hat insoweit entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrages nicht zusteht.

Zwar hätten die Beklagten bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters erhalten, sonder vielmehr durch eine Leistung ihrer ehemaligen Mieter, denen gegenüber der Kläger wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen.

Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten Miete vorliegend ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB. Vielmehr steht dem Kläger ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.2 BGB zu, denn die Mieter hatten ihren Antrag bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Kläger konkludent durch Vorlage des neuen Vertrages widerrufen.

Vor allem aber wussten die Beklagten bei Erhalt der Augustmiete, dass ihnen dieser Betrag nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem ehemaligen Vertragspartner fehlte. Diese Miete haben die Beklagten daher in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt.