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Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zur Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

BGH VIII ZR 205/13

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 01.03.2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokolls ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich zum 31. Mai 2010. Der Beklagte übergab nur einen Wohnungsschlüssel. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Schlüsselverlust informiert hatte, verlangte diese vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468,00 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der gesamten Schließanlage. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

Der Kläger begehrt vom Mieter unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von 1.367,32 € an die Eigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 968,00 € stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beklagte wegen des fehlenden Schlüssels, seine Obhuts- und Rückgabeverpflichtung verletzt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Eigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies nur beabsichtigt sei, da der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen könne. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlte es im vorliegenden Fall.