Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Eigentümer und Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der vorkaufsberechtigte Mieter einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine unzulässige und deshalb unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar.
Wird eine Mietwohnung erstmalig in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft, hat der in der Wohnung wohnende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, dass der Mieter seine Wohnung zu dem Preis kaufen darf, für den die Wohnung einem Dritten Erstkäufer angeboten wird.
Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer - wie in diesem Urteil zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen - den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrecht stets schuldet.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bestätigt, dass eine Vereinbarung, wonach der Mieter einen höheren Preis zu zahlen hat als der Erstkäufer nicht zulässig ist.