Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Samstag kein Werktag ist, zumindest dann nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Miete rechtzeitig gezahlt wurde oder nicht.
Nach dem Gesetz sowie nach den typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats. Diese Karenzzeit von drei Tagen - so der BGH - muss den Mietern für die Zahlung der Miete uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll sichergestellt werden, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende erhält und die Miete am letzten Tag des Monats an den Vermieter überweist. Da Banke im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht berücksichtigt werden, ansosnsten würde sich die "Schonfrist" für den Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.
Konsequenz der BGH Rechtsprechung ist, dass in beiden Fällen die Zahlung der Miete am Dienstag, den 05.02.2008 (BGH VIII ZR 291/09) und am Dienstag, den 05.12.2006 (BGH VIII ZR 129/09) pünktlich erfolgte, so dass die Vermieterkündigungen wegen Zahlungsverzuges jeweils unbegründet waren.
Geht es aber um die Frage des rechtzeitigen Zugangs eines Kündigsschreibens, dann gilt wie bisher der Samstag als Werktag.