B 14/11b, AS 9/07 R, B 14 AS 5/08
Der für Kinder bis 14 Jahre geltende Hartz IV Regelsatz ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat die Höhe des Satzes nicht ausreichend begründet. Die Richter setzten daher das Verfahren aus, mit der Folge dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt wurden.
Kläger in den verhandelten Verfahren sind jeweils Kinder, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaften leben. Die Kläger rügten, dass ihr Regelsatz das Existenzminimum nicht sicher stellte und das Verfahren zur Festlegung der Regelsätze nicht ordnungsgemäß sei. Dadurch werde der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verletzt, da Kinder ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen Hartz IV Empfängern benachteiligt würden.
Das Bundessozialgericht hält § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, der die Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 % der für alleinstehende Erwachsenen maßgebende Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Regelsatz müsste auf Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festgesetzt werden.
Auch das hessische Landessozialgericht hält die Sozialleistungen für Familien für grundgesetzwidrig und lässt sie deshalb vom Verfassungsgericht prüfen.