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Begrenzung der Wohnkosten durch 10 %-Zuschlag auf Wohngeldwerte

BSG - B 4 AS 16/11 R

Die Kläger bewohnen eine knapp 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Nähe von Freiburg. Die Kaltmiete in Höhe von 572 € wird vom Jobcenter anfangs in voller Höhe übernommen, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass angemessen nur Kosten von 5,11 €/qm für eine 60 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung wären, also 306 €. Als das Jobcenter ab Dezember 2005 nur noch eine Kaltmiete von 306 € anerkennt, klagen die Mieter auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten.

Während das Sozialgericht der Klage stattgab, wurden vom Landessozialgericht nur Wohnkosten in Höhe von 446 € anerkannt. Zwar war nach Ansicht des Landessozialgerichts von den tatsächlichen Wohnkosten auszugehen. Diese würden aber begrenzt durh die Miethöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz, die für den Wohnort der Kläger um einen fünfprozentigen Sicherheitszuschlag zu erhöhen sein.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache wieder an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Das Bundessozialgericht wies in seiner Begründung dazu darauf hin, dass zur Prüfung der Angemessenheit von Wohnkosten ein schlüssiges Konzept vorliegen müsse, das vom Träger der Grundsicherung zu entwickeln sei. Gegebenenfalls müsse das Gericht dieses Konzept nachbessern oder au fder Grundlage der vorhandenen Daten selbst entwickeln.

Wenn das Gericht zu dem Ergebnis komme, dass ein schlüssiges Konzept weder vom Jobcenter noch vom Gericht erstellt werden könne, dürfe auf die Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz abgestellt werden. Dabei bemängelt das Bundessozialgericht aber, dass das Landessozialgericht seine Entscheidung, kein schlüssiges Konzept entwickeln zu können, nicht nachvollziehbar begründet habe.

Sollte das Landessozialgericht auch im neuen Berufungsverfahren kein schlüssiges Konzept erarbeiten können, dürfen die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt werden, allerdings begrenzt duch die Miethöchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz, die zudem um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag zu erhöhen sind. Den Überlegungen des Landessozialgerichts, das einen nur fünfprozentigen Zuschlag für angemessen hielt, erteilte das Bundessozialgericht damit eine Absage. Für regional unterschiedliche Zuschläge gebe es keine Rechtfertigung.