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Bundesgerichtshof trifft Entscheidung zum Ersatzanspruch des Mieters

BGH VIII ARZ 1/01

Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mieters trat aufgrund eines Defektes im Flachdach des Hauses Wasser in die Wohnung des Mieters ein. Dabei wurde das Mobiliar des Mieters beschädigt. Die Mieter verlangten von dem Vermieter den Ersatz des Ihnen am Mobiliar entstandenen Schadens.

Der Mietvertrag enthielt in § 14 folgende Ausschlussklausel: "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit".

Der BGH hat dem Mieter den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dennoch zugesprochen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde der Ausschluss der auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters, die durch Mängel der Mietsache verursacht worden sind, als ungültig erachtet.

Nach Ansicht des BGH gefährde die durch den Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bewirkte Einschränkung der Instandhaltungspflicht des Vermieters den Vertragszweck eines Wohnraummietvertrages, weil sie Sachschäden an Einrichtungsgegenständen des Mieters umfasst, gegen die dieser sich nicht in zumutbarer Weise schützen kann.