Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse zu unterziehen.
Der Entscheidung des BGH lag eine Klage von Mietern zugrunde, die vom Vermieter Schadensersatz wegen des Austritts von Ruß in ihrer Mietwohnung im September 2005 forderten. Eine Woche nach dem Kehrvorgang durch den Schornsteinfeger wurde durch die Kläger eine Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen in der Wohnung der Kläger festgestellt. Das Berufungsgericht hat insoweit entschieden, dass der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblieck auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterzeiehn. Ähnlich wie bei der Elektroinstallation der Wohnung des Mieters reicht es - soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - aus, wen auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mänge unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. Derartige Auffälligkeiten hat es im vorliegenden Fall aber vor dem Austritt von Rußpartikeln nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Auch die Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen, die eine Woche nach dem Kehrvorgang festgestellt wurden, lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass dem Schornsteinfeger beim Kehrvorgang ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.