Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung vom 13.02.2019 festgestellt, dass Einwände gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der berücksichtigten Wohnungen allenfalls die Einordnung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel und damit dessen Vermutungswirkung in Frage stellen. Der so angegriffene Mietspiegel behält aber als einfacher Mietspiegel seine Indizwirkung, wonach die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.
Der Dresdner Mietspiegel, um den es hier ging, hat nach BGH, aufgrund seiner Qualität die entsprechende Indizwirkung. Zur Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der Spannen des Dresdner Mietspiegels werden sogenannte Orientierungshilfen mit wohnwerterhöhenden beziehungsweise wohnwertmindernden Merkmalen genutzt. Die Orientierungshilfen sind Grundlage für eine sachgerechte Differenzierung innerhalb der Mietpreisspanne. Auch wenn insoweit die Vermutungswirkung eines qualifizierten Mietspiegels nicht besteht, sind die Orientierungshilfen eine taugliche Schätzgrundlage, da sie auf dem Wissen und Erfahrungen von Experten des Dresdner Wohnungsmarktes beruhen, so dass erwartet werden kann, dass sie die örtlichen Verhältnisse hinreichend abbilden.