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Kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen

BGH VIII ZR 181/07

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2008 entschieden, dass die Vermieter nicht berechtigt sind, in einer Mieterhöhung einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

Der Entscheidung des BGH lag eine Mieterhöhung eines Vermieters gemäß § 558 BGB zugrunde. Gemäß dieser Erhöhung begehrte der Vermieter vom Mieter eine Anpassung der Miete auf die Höhe der ortsüblichen Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel.

Zusätzlich machte der Vermieter einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen geltend, die gemäß dem zugrunde liegenden Mietvertrag nicht vom Mieter übernommen worden sind.

Ein solcher Zuschlag ist nach Ansicht des BGH nicht möglich, da die gesetzliche Regelung in § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB dies nicht vorsieht. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der vom Vermieter begehrte Zuschlag orientiert sich hingegen an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Auf diese Weise würde bei der nicht preisgebundenen Wohnraummiete ein Kostenelement ohne Rücksicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden. Hiermit wäre nach Auffassung des BGH jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen.