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Nachträgliche Ermäßigung des Erhöhungsverlangens stellt kein neues Mieterhöhungsverlangen dar

VIII ZR 219/20

Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass ein Vermieter berechtigt ist, innerhalb eines gerichtlichen Mieterhöhungsverfahrens sein formell ornungsgemäßes, vorprozessuales Erhöhungverlangen nachträglich im Klageverfahren zu ermäßigen. Einer nochmaligen Erklärung und Begründung nach § 558 a BGB bedarf es dabei nicht.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt forderte die Klägerin von den beklagten Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um 65,68 €. Zur Begründung nahm die Vermieterin Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel Stand 2018. Den Erhöhungsbetrag ermittelte die Klägerin anhand der Wohnfläche, des Baujahrs und bestimmter vorhandener positiver Wohnwertmerkmale. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

Die Vermieterin klagte daher auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Allerdings ermäßigte sie in ihrem Antrag nunmehr den Mieterhöhungsbetrag um die für die zunächst im außergerichtlichen Mieterhöhungsverlangen herangezogenen positivien Wohnwertmerkmale, welche einen monatlichen Minderbetrag von 20,06 € nach Mietspiegel ausmachten.

Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Teilrücknahme eines Mieterhöhungsverlangens im Klageverfahren möglich ist und kein neues Mieterhöhungsverlangen darstellt. Eine erneute Erklärung und Begründung des Verlangens nach § 558 a BGB ist nicht erforderlich. Ausgangspunkt bleibe stets das außergerichtliche Erhöhungsverlangen, so dass auch keine neuen Zustimmungsfristen ausgelöst werden.