Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter bei einer Mieterhöhung wegen gestiegener ortsüblicher Miete gemäß § 558 BGB nicht mehr verpflichtet ist, seinem Mieterhöhungsverlangen den ortsüblichen Mietspiegel beizufügen. Dieser habe im zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden können.
Der Vermieter hatte seine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Daten des Wiesbadener Mietspiegels begründet. Anstatt den Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben beizulegen, verwies der Vermieter auf die Möglichkeit den Mietspiegel beim Mieterbund Wiesbaden anzufordern oder diesen im eigenen Kundencenter des Vermieters einzusehen.
Nach Ansicht des BGH reicht dieser Hinweis im Mieterhöhungsverlangen aus, um alle formalen Voraussetzungen an ein solches Begehren zu erfüllen. Dem Prüfrecht des Mieters, ob er der Mieterhöhung im geforderten Umfang zustimmt oder nicht, würde damit genüge getan. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter sich nun die notwendigen Informationen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung selbst beschaffen müsse.