Der BGH hatte die Mieterhöhung einer Wohnungsbaugenossenschaft für rechtens erklärt, die nur von dem Mieter gefordert wurde, der vorher wegen Baulärms die Miete gemindert hatte. Die Kölner Genossenschaft hatte in der Wohnanlage Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Die Fenster wurden ausgetauscht und die Balkone saniert. Die Genossenschaft bot den Mietern und Mitgliedern der Genossenschaft an, dass ihre Miete nicht erhöht werden würde, wenn diese dafür auf die Mietminderung verzichteten. Mieter, die aber auf ihr Mietminderungsrecht bestünden, müssten mit einer Mieterhöhung zum nächst zulässigen Termin rechnen. Nachdem ein Mieter sein gesetzlich garantiertes Mietminderungsrecht wahrnahm und wegen Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub die Miete um 50 Prozent minderte, reagierte die Wohnungsbaugenossenschaft und erhöhte diesem Mieter die Miete um knapp zehn Prozent während sie die anderen Mieter, die nicht gemindert hatten, von einer Mieterhöhung verschonte.
Der BGH erachtet diese Vorgehensweise mit seinem Urteil als richtig, da die Mieterhöhung für sich genommen zulässig und begründet war. Eine Ungleichbehandlung der Mietglieder der Genossenschaft konnte der BGH nicht erkennen.