Wenn im Mietvertrag ungültige Schönheitsreparaturklauseln vereinbart wurden, kann der Vermieter im Gegenzug dazu nicht die Miete erhöhen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn im Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist.
Wer im Mietvertrag Regelungen vorgibt, trägt auch das Risiko, dass diese Regelungen ungültig sind. Das gilt auch für die ungültigen Vereinbarung von Schönheitsreparaturen wie beispielsweise bei Regelungen mit starren Renovierungsfristen, vorgegebenen Endrenovierungsverpflichtungen, verbindlichen Vorgaben zur Farbauswahl oder zur Ausführungsart von Renovierungen beziehungsweise unzulässigen Quotenabsprachen.
Der bisherigen Praxis vieler Vermieter und Wohnungsgesellschaften, Mieter dann aufzufordern, einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und ihnen ansonsten eine Mieterhöhung anzudrohen, hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Mieter müssen demnach keiner neuen Vertragsregelung zustimmen.