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Vereinbarte Wohnungsgröße bei Mieterhöhung

BGH VIII ZR 205/08

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unbedingt auf die tatsächliche Wohnungsgröße abstellen müssen. Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche zurückgreifen, so lange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

Ein Hamburger Vermieter hatte die Miete um die maximal zulässigen 20 Prozent erhöht. Der Berechnung der Mieterhöhung legte er eine Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter zugrunde. Tatsächlich ist die Wohnung aber nur 51,03 Quadratmeter groß. Nach Ansicht des BGH spielt dies keine Rolle. Geringfügige Flächenabweichungen bis zu zehn Prozent müssen hingenommen werden.

Konsequenz davon ist, dass der Hamburger Mieter für tatsächlich nicht existierende Wohnflächen Miete zahlen muss. Vermieter, die bei der Festlegung der Wohnungsgröße im Mietvertrag großzügig zu ihren Gunsten rechnen, werden daher mit barem Geld belohnt.