Satzung Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e.V.

(Fassung vom 10.8.2022)

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Mieterbund Darmstadt Region Südhessen e.V. und hat seinen Sitz in Darmstadt.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Der Gerichtsstand ist Darmstadt.

§ 2 - Zweck

Der Mieterbund ist eine Interessengemeinschaft von Wohnungs-, Gewerberaummietern und Pächtern. Der Verein versteht sich als solidarische Selbsthilfeorganisation. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Seine rechtlichen und politischen Aufgaben erfüllt der Mieter-bund in Achtung vor dem Menschen und der Umwelt, zielgerichtet auf eine aktive Unterstützung seiner Mitglieder ohne Ansehen des Geschlechts, der Herkunft und der Nationalität.
Im Mittelpunkt der Arbeit des Mieterbundes steht die Dienstleistung für die Mitglieder. Er leistet rechtliche Beratung und Unterstützung in allen mietrechtlichen Streitigkeiten. Zu diesem Zweck unterhält er eine Geschäftsstelle, die ratsuchenden Mietern als Anlaufstelle dient.

Darüber hinaus sieht sich der Mieterbund als Ver-braucherschutzorganisation aufgerufen, seinen politischen Einfluss auf die wohnungs- und sozialpolitischen Entschei-dungen in Gemeinde, Land und Bund geltend zu machen. Dies erfolgt parteipolitisch neutral. Der Mieterbund versteht sich als ausschließliche Interessenvertretung der Mieter.

§ 3 - Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich auf den Vordrucken des Vereins eingereicht werden. Mit der Unterschrift auf dieser Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als bindend an. Juristische Personen, Körperschaften und sonstige Personenvereinigungen können die Mitgliedschaft wie eine natürliche Person erwerben. Sondermitgliedschaften sind zulässig. Die Rechte der Sondermitglieder regelt eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung. Sondermitgliedschaften sind stimmrechtslos.

Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Ein Ehegatte oder eine andere mit dem Hauptmitglied in einem auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt lebende Person kann auf ihren Antrag Partnermitglied werden. Das Partnermitglied ist in vollem Umfang leistungsempfangsberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt. Die Partnermitgliedschaft ist beitragsfrei und an eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Hauptmitglied gebunden. Bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts endet die Partnermitgliedschaft automatisch, kann aber auf Antrag in eine Hauptmitgliedschaft überführt werden.

Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

Kündigung

Die Kündigung des Hauptmitgliedes muss zwei Monate vor Ablauf des Beitragsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Das Beitragsjahr beginnt jeweils zum ersten des Monats, in dem der Beitritt erfolgt ist und endet nach Ablauf von zwölf Monaten.

Die Mindestmitgliedschaft beträgt 24 Monate.

Tod

Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden.

Ausschluss

Ein Haupt- oder Partnermitglied kann durch einfachen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere, wenn sein Verhalten sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereines nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dem widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitgliedes. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

Streichung aus der Mitgliederliste

Die Streichung des Hauptmitgliedes aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag besteht oder wenn es unbekannt verzogen ist.

Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.

§ 5 - Rechte der Hauptmitglieder

Hauptmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnungen zu nutzen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsgeschäftsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalen hierfür festgelegt wird. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln und für Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bei Aufnahme und weiter jeweils bis spätestens zum dritten Werktag des Beitragsjahres ohne gesonderte Rechnungsstellung fällig. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Beitragsgeschäftsordnung.

Die Mindestbeitragspflicht beträgt vierundzwanzig Monate.

Wird der Beitrag nicht termingerecht bezahlt, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung und Leistungen aus einer zusätzlich abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.

Bei Eintritt in den Verein wird neben dem Mitgliedsbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand in einer Beitragsgeschäftsordnung.

§ 7 - Vereinsführung

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus Vorstand und dem Beirat zusammen.

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Für eine rechtswirksame Vertretung nach außen ist die Zustimmung beziehungsweise Unterschrift von mindestens zwei der drei Vorsitzenden notwendig. Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig im Verein angestellt sind, besteht die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB insoweit als Art und Umfang ihrer Tätigkeit im Verein betroffen sind. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

Mitglied des Beirates kann jedes natürliche Vereinsmitglied werden.

Die Tätigkeit im Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Gesamtvorstand wird auf vier Jahre gewählt, er bleibt bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchgeführt werden.

§ 8 - Aufgaben des Gesamtvorstandes

Die Aufgabe des Gesamtvorstandes ist es, den Verein zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele und Zwecke zu leiten.

Hierzu werden regelmäßig Sitzungen einberufen, der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 - Amtsenthebung

Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann durch Beschluss von seinen Rechten und Pflichten vorläufig entbunden werden, wenn es seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder dem Ansehen des Vereins in sonstiger Weise schadet. Hierfür ist eine einfache Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Entscheidung über eine Amtsenthebung trifft die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte.

§ 10 - Mitgliederversammlung

Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt.

Hierzu lädt der Vorstand ein. Die Einladung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung in der Vereinszeitung veröffentlicht. Die Einladung muss die vorgesehene Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung enthalten. Jedes Hauptmitglied hat die Möglichkeit, Ergänzungen zu der Tagesordnung spätestens sechs Werktage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (zum Beispiel per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über die vergangenen Geschäftsjahre
  • Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Genehmigung von Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Quote vor.

§ 12 - Vorstandswahlen

Der Gesamtvorstand schlägt die Kandidaten für die Wahl des Vorstandes vor. Diese Liste soll mit der Einladung zur Hauptversammlung in der Vereinszeitung oder in anderen Medien veröffentlicht werden.

Jedes Hauptmitglied kann einen Wahlvorschlag einreichen. Dieser muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Jedes Hauptmitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich in der Versammlung ausgeübt werden.

§ 13 - Wahlverfahren

Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung unter Leitung eines von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters.

Dieser darf weder dem Gesamtvorstand angehören, noch hierfür kandidieren. Die Versammlung kann eine andere Art der Wahl beschließen.

Die Kandidaten für den Vorstand werden in drei getrennten Wahlgängen einzeln gewählt. Gibt es mehr Kandidaten als zu vergebende Plätze muss schriftlich gewählt werden. Der Wahlleiter gibt hierzu an jedes Hauptmitglied eine Stimmkarte aus. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Dies wird so lange fortgeführt, bis ein dreiköpfiger Vorstand gewählt ist. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Die Stimmkarten sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufzubewahren.

Sind für die Wahl der Beisitzer nicht mehr Kandidaten aufgestellt als Plätze zu vergeben sind, wird in einem Wahlgang durch die Versammlung gewählt.

Gibt es mehr Kandidaten als zu vergebende Plätze, muss schriftlich gewählt werden.

§ 14 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Eine Ergänzungswahl kann in jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Gewählt werden können nur natürliche Personen. Sie dürfen für die Dauer ihrer Amtsperiode nicht dem Gesamtvorstand des Vereins angehören.

Ihre Aufgabe umfasst die Überprüfung der Buchungsunterlagen auf ordnungsgemäße Führung sowie Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Buchungsbelege.

Die Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich. Die Kassenprüfer geben in der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht ab.

§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von zwei der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von fünf Prozent der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 16 - Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich und mit Gründen versehen von mindestens 5 Prozent der Vereinsmitglieder oder mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gestellt werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 Prozent aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Mitgliederversammlung nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 17 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die gewünschte Änderung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.