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Kabelfernsehen: Das ändert sich für Mieter ab Juli 2024

Ab dem 01.07.2024 dürfen Vermieter die Gebühren für Kabelfernsehen nicht mehr im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Danach entfällt die Möglichkeit der Umlage der Kosten des Kabelempfangs auf die Mieter im Fall der Medienversorgung über das Breitbandkabelnetz oder eine Gemeinschaftsantennenanlage in all den praxisrelevanten Fällen, in denen die Empfangsanlage vor dem 1.12.2021 in Betrieb genommen wurde. An vorerwähntem Zeitpunkt ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wurde die Empfangsanlage nach dem 30.11.2021 errichtet, war und ist eine Umlage der Empfangsgebühren ohnehin nicht möglich. Als Ausgleich für die wegfallende Möglichkeit der Umlage der Kosten des Kabelempfangs gewährt § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Sonderkündigungsrecht ab 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Um den weiteren Ausbau des Glasfasernetzes nicht zu gefährden, können die Netzbetreiber zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ein Glasfaserbereitstellungsentgelt erheben, das als neue Betriebskostenart auf die Mieter umgelegt werden kann.

Grundsätze

Die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) ermöglichte bis dato die Umlage der Telekommunikationskosten, also insbesondere der Kosten des Kabelempfangs auf die Mieter. Hintergrund ist die verbreitete Konstellation, dass nicht die Mieter selbst Vertragspartner des Telekommunikationsunternehmens sind, sondern die Vermieter als Eigentümer des Hauses, das vom Betreiber an das öffentliche Kabelnetz angeschlossen ist. Vorteile bietet diese Konstellation für den Betreiber bzw. das Telekommunikationsunternehmen, da der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert ist und aufgrund langer Laufzeiten der Verträge auch langfristig Einnahmen gesichert sind. In aller Regel wirkt sich dies auch auf die Konditionen des Kabelempfangs aus, die in der Regel insgesamt günstiger sind als im Fall von Einzelversorgungsverträgen mit den Mietern. Der Vermieter legt die von ihm an den Netzbetreiber zu zahlenden Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV auf die Mieter um. Die entsprechenden Versorgungsverträge haben regelmäßig eine lange Vertragsdauer von zwischen 10 und 15 Jahren. Die Mieter sind also an das Angebot des Telekommunikationsunternehmens gebunden. Sind sie mit dem Angebot nicht zufrieden, können sie das Vertragsverhältnis nicht beenden, da sie nicht Vertragspartner sind.

Dieser Umstand war Auslöser, auf europarechtlicher Ebene eine Richtlinie auszuarbeiten, um die Interessen der Kunden der Telekommunikationsunternehmen auf freie Medienauswahl und diejenigen der Netzbetreiber auf Wettbewerbsfreiheit und weiteren Ausbau des Glasfasernetzes zum Ausgleich zu bringen. Auf Basis dieser EU-Richtlinie wurde durch das am 1.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz u.a. die Umlage der Kabelempfangsgebühren erheblich eingeschränkt, andererseits in Form des Glasfaserbereitstellungsentgelts eine neue Einnahmequelle für die Telekommunikationsdienstleister und über §§ 556 Abs. 3a BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV eine neue Betriebskostenposition zur Umlage des Glasfaserentgelts auf die Mieter geschaffen. Die mit der Bindung an den Vermieter verbundenen Nachteile werden jedenfalls spätestens mit Wirkung ab 1.7.2024 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt können die Kosten des Kabelempfangs nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Diese für die Vermieter missliche Situation wird durch § 230 Abs. 5 TKG abgefedert. Nach dieser Bestimmung ist dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter der Prämisse eingeräumt, dass die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Von diesem Sonderkündigungsrecht wird der Vermieter auch Gebrauch machen. Die Mieter müssen sich dann selbst um ihre Medienversorgung kümmern.

Umlage der Medienversorgung

§ 2 Satz 1 Nr. 15 BetrKV stellt die zentrale Norm für die Umlage der Kosten der Medienversorgung dar. Die Gebühren des Kabelempfangs können ab dem 1.7.2024 in den praxisrelevanten Fällen, in denen die Empfangsanlage vor dem 1.12.2021 in Betrieb genommen wurde, nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Wurde die Empfangsanlage ab dem 1.12.2021 errichtet, war und ist eine Umlage auf die Mieter ohnehin nicht mehr möglich. Für die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage, also einer Satelliten- oder DVB-T-Anlage, regelt § 2 Satz 1 Nr. 15a BetrKV die Möglichkeit der Umlage der Kosten des Betriebsstroms einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft. Zu beachten ist, dass etwaige Reparaturkosten nicht umlagefähig sind. Weiter sind auch etwaige Gebühren umlagefähig, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung im Gebäude entstehen. Diese Gebühren sind allerdings nur noch bis einschließlich 30.6.2024 auf die Mieter umlegbar.

Angebote

Firmen bieten jetzt neue Verträge und Vereinbarungen an, mit denen Mieter außerhalb der Nebenkosten weiterhin von relativ günstigen Konditionen profitieren können. Hierfür sind die Kabelanbieter teilweise Kooperationen mit Wohnungsbaugesellschaften eingegangen.

Von Kabel zu Internet

Das Kabelfernsehen wird nicht abgeschaltet. Wer will, kann es weiter nutzen, muss dann aber mit einem Kabelanbieter einen eigenen Vertrag abschließen.

Wer einen Internetanschluss hat, kann den TV Empfang über Internet gewährleisten.

Weitere Alternativen zum Kabelfernsehen

Satelliten-TV: Voraussetzung ist eine Satellitenschüssel mit freiem Blick zum Himmel Richtung Süden. Hunderte Programme in HD, die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender werden in HD kostenfrei übertragen, Privatsender in SD kostenfrei, in HD über die Plattform HD+ ab 6 Euro/Monat.

DVB-T2 HD (Antennenfernsehen): Zimmerantenne oder Dachantenne reicht an vielen Orten aus, öffentlich-rechtliche Sender in HD kostenfrei, Privatsender (in HD) kosten beim Anbieter freenet TV ab rund 8 Euro/Monat.

IPTV (Internet-TV): Notwendig ist ein schneller Internet-Anschluss, ab DSL50 oder vergleichbaren Geschwindigkeiten, dazu entweder ein modernes TV-Gerät, ein separater Receiver oder Stick einmalig ab ca. 30 Euro, Mediatheken sind kostenlos, für Streaming-Dienste, wie zum Beispiel Amazon Prime, Netflix, Disney+, Apple TV+ ist meist ein kostenpflichtiges Abo erforderlich.

 

Was passiert, wenn man nichts unternimmt?

Und was passiert, wenn bis zum 1. Juli nichts passiert - wenn die Frist verstreicht und noch keine vertragliche Neuregelung oder noch kein Wechsel auf einen anderen Übertragungsweg erfolgt ist? Die Abschaltungen erfolgten sicherlich "nicht auf einen Schlag", allerdings werden Kabelanschlüsse ohne Vertrag letztendlich stillgelegt.

Als betroffener Mieter sollte man daher tätig werden und den Vermieter kontaktieren. Generell ist es möglich, dass es künftig weiter einen Sammelvertrag in der Hausgemeinschaft gibt, welchen man mit anderen Mietern zusammen nutzt. Oder man muss sich als Mieter um eine Alternative bemühen und selbst einen Vertrag abschließen.

Kabel für Kabelfernsehen

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