Steuerbonus für Mieter

Bewusst mit Strom umgehen, mehr als 300 Euro pro Jahr sparen

Von einer Ergänzung des § 35 a Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) können auch Mieter künftig bei ihrer Einkommensteuererklärung profitieren. Seit 2006 können Handwerkerleistungen, die Mieter in der eigenen Wohnung aufgewendet haben, steuerlich geltend gemacht werden.

Durch die Ergänzung des § 35 a Abs. 2 EStG sind alle handwerklichen Leistungen für Renovierung-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die von Eigentümern oder Mietern für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu zählen zum Beispiel: Arbeiten an Außen- und Innenwänden, Erneuerungen von Bodenbelägen, Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen, Reparatur/Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen, Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Fernseher, Rasenmäher, sofern die Reparatur im Haushalt durchgeführt wird, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an den Garagen u.ä., Modernisierung des Badezimmers, Baumaßnahmen am Grundstück wie Pflasterungen und Umrandungen, Leistungen des Schornsteinfegers.

Begünstigt sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn inklusive Maschinen- und Fahrtkosten sowie Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Sie benötigen deshalb für das Finanzamt immer eine Aufstellung, die die Rechnung ohne Materialkosten ausweist.

Für Mieter gilt die Besonderheit, dass sie die Steuerermäßigung auch dann beanspruchen können, wenn die Maßnahmen vom Eigentümer oder Verwalter in Auftrag gegeben wurden, der Mieter hierfür aber Betriebskosten zu zahlen hat. Eine Bescheinigung des Vermieters/Verwalters ist notwendig, die wir für Sie im Anhang vorformuliert haben. Mieter haben einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung gegen ihren Vermieter. Sie weist die reinen Handwerkerleistungen ohne Materialkosten aus. In erster Linie in Betracht kommt dies für Kosten der Gebäudereinigung, der Hauswarttätigkeiten, der Gartenpflege sowie unterschiedliche Wartungsarbeiten (Aufzüge, Heizungsanlagen oder Warmwassergeräte), sowie die Ungezieferbekämpfung und Schornsteinfegerleistungen.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der auf den Arbeitslohn entfallenden Aufwendungen zuzüglich der Umsatzsteuer. Gefördert werden maximal 600 € pro Haushalt und Jahr.

Beispiel: Hat der Mieter 200 € für die Hausreinigung zu zahlen, vermindert sich seine Einkommenssteuer um 40 €.

Eine Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs.2, S.1 EStG ist grundsätzlich neben einer Förderung dieser Handwerkerleistungen nach § 35 A Abs.2 S.2 EStG möglich.

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt