Schnee hat das milde Darmstädter Klima zwar wenig zu bieten, was allerdings nicht bedeutet, dass sich um das Wenige nicht trefflich streiten ließe. Deshalb in Kürze das Wichtigste zum Thema Schneeräumpflicht:
- Zur Schneeräumung ist nur verpflichtet, wer dies in seinem Mietvertrag vereinbart hat oder durch jahrelange praktische Ausführung so akzeptiert hat. Nachträglichen Aufforderungen des Vermieters, künftig Schnee zu räumen, müssen Mieter grundsätzlich nicht nachkommen. Wer dies dennoch tut, sollte die haftungsrechtlichen Konsequenzen der Schneeräumpflicht bedenken.
- Wer nach seinem Vertrag Schnee räumen muss, hierzu aber wegen Krankheit oder hohem Alter dauerhaft nicht in der Lage ist, wird von seiner Verpflichtung frei. So hat zumindest das Landgericht Darmstadt entschieden. Andere Gerichte verweisen darauf, dass in diesen Fällen ein Vertreter gesucht werden muss.
- Wer beruflich tagsüber abwesend ist oder in Urlaub fährt muss dafür sorgen, dass der Schnee von einem Nachbarn oder sonstigen Vertreter geräumt wird.
- Grundsätzlich genügt es, einen Streifen von 1,20 m Breite auf dem Bürgersteig zu räumen und mit Sand, Asche oder Splitt nachzustreuen.
- Schnee muss in der Zeit von sieben Uhr morgens bis zwanzig Uhr abends geräumt werden, und zwar nach dem Schneefall. Lediglich bei Dauerschneefall muss eventuell auch mehrmals geräumt werden.
- Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Beseitigung von Schnee und Eis. Deshalb lieber einmal mehr streuen. Die Konsequenzen bei einem Sturz könnten teuer sein.
- Arbeitsgeräte und Streumaterial hat der Vermieter zu stellen, außer es ist vertraglich etwas anderes vereinbart oder der Mieter hat schon immer selbst dafür gesorgt.
- Ist dennoch einmal ein Schaden eingetreten, sollte sich der Mieter erkundigen, ob eine bestehende Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters solche Schäden abdeckt. Zahlt er eine solche Versicherung in den Nebenkosten anteilig mit, haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.