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BGH setzt klares Zeichen: Kein Platz für Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Name entscheidet nicht über Wohnraum – BGH stärkt Rechte von Wohnungssuchenden

Der Mieterbund Darmstadt begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Diskriminierung von Mietinteressierten aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Das Urteil setzt ein klares Zeichen gegen Benachteiligung bei der Wohnungssuche und stärkt die Rechte von Wohnungssuchenden erheblich.
 
Im entschiedenen Fall hatte sich eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen mehrfach erfolglos um einen Besichtigungstermin für eine angebotene Wohnung beworben. Vergleichbare Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße unter deutsch klingenden Namen führten hingegen zu Terminangeboten. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach hierin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt.
 
Das Urteil macht unmissverständlich klar, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat. Herkunft oder Name dürfen bei der
Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen.
 
Besonders wichtig ist auch die Klarstellung zur Beweislast: wenn systematisch Anfragen mit ausländisch klingenden Namen abgelehnt, während gleichgelagerte Anfragen mit deutschen Namen angenommen werden, spricht dies mutmaßlich für Diskriminierung. Diese Vermutung kann nur durch nachvollziehbare, sachliche Gründe entkräftet werden.
 
Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe ist gesetzlich verboten und beginnt häufig bereits im Bewerbungsverfahren. Das AGG schützt unter anderem vor Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Hinweise auf Diskriminierung können Aussagen wie „wir vermieten nur an Deutsche“, pauschale Absagen ohne nachvollziehbaren Grund oder unterschiedliche Anforderungen an vergleichbare Bewerber sein.

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