BGH VIII ZR 184/23
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Die Rückzahlung der Mietkaution am Ende des Mietverhältnisses führt immer wieder zu Streit zwischen den Mietvertragsparteien. So auch die Frage, ob Vermietende bereits verjährte Schadensersatzansprüche aufgrund einer Beschädigung der Mietsache mit dem Anspruch der Mietenden auf Rückzahlung der Kaution verrechnen dürfen. Dies wurde bisher in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte unterschiedlich beurteilt, jetzt aber vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden.
Die Mietkaution dient der Sicherheit von Vermieterinnen und Vermietern. Haben Vermietende am Ende des Mietverhältnisses noch berechtigte Forderungen gegen Mietende (bspw. rückständige Mieten oder Betriebskostennachzahlungen), dürfen sie die entsprechende Summe mit dem Kautionsguthaben verrechnen und müssen dann nur ein gegebenenfalls verbleibendes Restguthaben an Mietende zurückzahlen.
Mit Blick auf Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich: Hat der Mietende die Wohnung beschädigt, darf der Vermietende noch bis zu sechs Monate nach Wohnungsrückgabe wahlweise die Reparatur der Schäden oder Geldersatz verlangen. Danach ist sein Anspruch verjährt. Unter zwei Voraussetzungen darf der Vermietende seine Forderung dann aber trotz Verjährung noch mit dem Kautionsguthaben des Mietenden verrechnen: Die Forderung des Vermietenden darf noch nicht verjährt gewesen sein, als erstmals eine Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben der Mietpartei möglich wurde, und die zu verrechnenden Ansprüche (also der Kautionsrückzahlungsanspruch und der Anspruch des Vermietenden) müssen „gleichartig“ sein. Beide Forderungen müssen in diesem Fall also die Zahlung eines Geldbetrages beinhalten.
Nach überwiegender Rechtsprechung muss der Vermietende dem Mietenden innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist mitgeteilt haben, dass er statt der Reparatur Geldersatz wegen der Beschädigung der Mietsache fordert. Nur in diesem Fall habe der Vermietende noch in nicht verjährter Zeit die Voraussetzungen für eine mögliche Aufrechnung mit zwei gleichartigen, auf Geldzahlung gerichteten Forderungen geschaffen und könne dann auch noch nach Ablauf der Frist seine Schadensersatzforderung mit der Kaution verrechnen. Der Bundesgerichtshof entschied nun zum Nachteil von Mieterinnen und Mietern anders. Die Barkaution diene der Sicherung aller Ansprüche des Vermietenden, so der Bundesgerichtshof. Er müsse „auf einfache Weise“ durch Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben seine Schadensersatzansprüche befriedigen. Ob der Vermietende innerhalb der Verjährungsfrist sein Wahlrecht – Reparatur oder Geldersatz – ausgeübt habe, dürfe daher keine Rolle spielen.
Mieterinnen und Mieter können leider nicht darauf vertrauen, dass sie nicht nach mehr als einem halben Jahr, nachdem sie die Wohnung geräumt haben, mit Schadensersatzforderungen ihres Vermietenden wegen angeblicher Beschädigungen der Mietsache konfrontiert werden. Gerade die Frage, ob Ansprüche wegen Beschädigungen an der Mietsache berechtigt sind, sind oft streitig. Mieterinnen und Mieter bleibt nun im Endeffekt nichts Anderes übrig, als ihren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution klageweise durchzusetzen, sollte der Vermietende Teile der Kaution wegen angeblicher Schäden in der Wohnung unberechtigt einbehalten.