Da uns eine Vielzahl von Anfragen dazu erreichen, hier in Kürze das Wichtigste:
Ab wann wird der Zuschuss bezahlt?
Bisher gibt es nur einen Regierungsbeschluss, über den der Bundestag noch entscheiden muss. Voraussichtlich tritt das Gesetz ab 1.6.2022 in Kraft und endet am 31.12.2023.
Wer hat einen Anspruch auf Unterstützung?
Wohngeldbezieher:innen, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bezogen haben;
BAföG- und Aufstiegs-BAföG-Empfänger:innen, die im oben genannten Zeitraum mindestens einmal BAföG erhalten haben und die nicht bei den Eltern wohnen.
Muss ich einen Antrag stellen?
Wer Wohngeld erhält muss keinen Antrag stellen. Er wird den pauschalen Heizkostenzuschuss nach dem 1.6.2022 direkt auf sein Konto erhalten.
BAföG-Empfänger:innen müssen ab 1.6.2022 bis 31.12.2022 einen Antrag stellen, außer sie erhalten gleichzeitig Wohngeld.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt:
- für Einpersonenhaushalte 135 €
- für Zweipersonenhaushalte 175 € und
- für jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 35 €
- für BAföG-Empfänger:innen 115 €
Wie oft erhalte ich den Zuschuss?
Es handelt sich um eine einmalige pauschale Zahlung.
BAföG-Empfänger:innen, die gleichzeitig Wohngeld erhalten, bekommen den Zuschuss nur einmal über das Wohngeld.
Muss ich meine Heizkosten nachweisen?
Nein, der Zuschuss wird pauschal und ohne Nachweis gezahlt.