• Mietrecht

Heizperiode gestartet

Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit

Spätestens ab 1. Oktober läuft die so genannte Heizperiode. Vermieter*innen müssen die Heizung im Haus in Betrieb nehmen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindesten 20 bis 22 Grad Celsius warm wird. Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.
 
Bei einem Heizungsausfall in den Wintermonaten oder wenn die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht werden, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende informiert werden. Er oder sie muss für Abhilfe sorgen, ggf. die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen - beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird.
 
Für Mieter*innen gibt es keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub heizen. Sichergestellt sein muss aber, dass keine Schäden an der Mietsache durch Auskühlen der Räume entstehen können. Außerdem muss beim sparsamen Heizen öfter gelüftet werden, um so Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

Frau sitzt auf einem Heizkörper und wärmt sich

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